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Was ist ein "SiGeKo"?

Ein SiGeKo ist eine Person, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf den Baustellen koordiniert, man bezeichnet sie als Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinatoren. Seit dem 01.07.1998 ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen in Kraft. Dieser "SiGeko" übernimmt mit die Aufgabe des Bauherrn, Gefahren abzuwehren und diese erst gar nicht aufkommen zu lassen, sowie mögliche Gefahren zu erkennen und die Informationen über geeignete Schutzmaßnahmen zu geben.

Aufgaben des Bauherrn

Geeignete kompetente Personen für die Aufgabe sorgfältig und rechtzeitig auszuwählen. Die Aufgaben dem Koordinator zuzuweisen und diesen zu überwachen.

Aufgaben des SiGeKo´s:

In der Planungsphase

  • Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung. 
  • Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechsel- wirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle. 
  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken. 
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist. 
  • Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung. 
  • Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung. 
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammen- stellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten. 
  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertrags- unterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe. 
  • Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Neben- einander hervorgerufen werden können, zu vermeiden. 
  • Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz). 
  • Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine gegenseitige Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordinierung während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird. 

In der Ausführungsphase

  • Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unter- nehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.

Ein kleines Beispiel:

Thema Fanggerüst

Gefahr:
Fehlende Fanggerüste bei Arbeiten auf Geschoßdecken und geneigten Flächen unter 20° sind häufig die Ursache für Abstürze mit schweren Verletzungen. Wenn aus arbeitstechnischen Gründen, z. B. Arbeiten an der Absturzkante, kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen statt dessen Fanggerüste oder Auffangnetze angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten. Fanggerüste müssen vorhanden sein: bei Maurerarbeiten über die Hand und bei Arbeiten an Fenstern, wenn die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt

§2 Baustellenverordnung (BSTVO)

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

§ 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

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