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Förderbedingungen

Wer wird im KfW-Programm Erneuerbare Energien gefördert?

  • Privatpersonen, die die produzierte Energie ausschließlich selbst nutzen
  • freiberuflich Tätige
  • kleine und mittlere private Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft
  • Gesellschaften in privater Rechtsform, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, sofern sie die KMU-Definition der EU einhalten
  • Kommunen, Kreise, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände
  • sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • eingetragene Vereine
  • Land- und Forstwirte, sofern sie die Einkünfte aus dem Betrieb der geförderten Anlage gemäß § 15 EStG (Einkommenssteuergesetz) versteuern

Kommunen, rechtlich unselbständige kommunale Betriebe, kommunale Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine müssen ihr Vorhaben unter Hinweis auf die Förderung öffentlichkeitswirksam vorstellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem die geförderte Investition durchgeführt werden soll. (Ausnahme: Energiedienstleister) Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.

Wer wird nicht gefördert?

  • Land- und Forstwirte, sofern sie die Einkünfte aus dem Betrieb der geförderten Anlage gemäß § 13 EStG (Einkommenssteuergesetz) versteuern 
  • Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten
  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen

Wie wird gefördert?

Sie erhalten langfristige, zinsgünstige Darlehen mit Festzinssätzen und  tilgungsfreien Anlaufjahren. Für die Investitionen kann zusätzlich zum zinsgünstigen Darlehen ein Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln beantragt werden.

Das KfW-Programm Erneuerbare Energien stellt eine anerkannte staatliche Umweltschutzbeihilfe dar. Die addierten Subventionswerte des Förderkredits (Zinsverbilligung und Tilgungszuschuss) und anderer öffentlicher Fördermittel dürfen nicht mehr betragen, als nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltbeihilfen zulässig ist.

Die Investitionsmehrkosten werden von Ihrer Bank geprüft und im Kreditantrag mitgeteilt. Die Investitionsmehrkosten müssen  den Einzelpositionen der Checkliste zugeordnet und durch geeignete Unterlagen belegt werden.

Kreditanträge von

  • freiberuflich Tätigen, 
  • kleinen und mittleren privaten gewerblichen Unternehmen und
  • kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform

können - alternativ - weiterhin im Rahmen der "De-minimis"-Freistellungsverordnung zugesagt werden. Die neue "De-minimis"-Verordnung der Europäischen Union ist in Kraft getreten und besagt, dass der für "De-minimis"-Beihilfen zulässige Höchstbetrag von 200.000 Euro Bruttosubventionswert innerhalb des Zeitraums des laufenden Jahres der Zusage zuzüglich der zwei zurückliegenden Kalenderjahre nicht überschritten werden darf.  

Ein Beispiel: Die Zusage erfolgte am 01.08.2007. Nach der neuen Regelung müssen bei der Kumulierung alle ab dem 01.01.2005 gewährten "De-minimis"-Beihilfen berücksichtigt werden. 

Was wird finanziert? 

  • Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung ab 100 kW  Nennwärmeleistung, in denen überwiegend naturbelassenes Holz verfeuert wird, z. B. Holzpellets, Scheitholz oder Holzhackschnitzel in bestimmter Qualität. Die im Merkblatt für das KfW-Programm Erneuerbare Energien genannten Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten werden. 
    Förderung: Zinsgünstiges Darlehen und Tilgungszuschuss in Höhe von 20 Euro je kW installierter bzw. erweiterter Nennwärmeleistung, höchstens 50.000 Euro.
    Zusätzlich zur Errichtung  und Erweiterung der Biomasseanlage kann auch die Errichtung oder Erweiterung eines Wärmenetzes gefördert werden, wenn ein Wärmeabsatz von mindestens 1,5 MWh pro Jahr und Meter Trassenlänge nachgewiesen wird. 
    Förderung: Zinsgünstiges Darlehen und Tilgungszuschuss für das Wärmenetz in Höhe von 50 Euro je Meter Trassenlänge, höchstens 75.000 Euro. 
    Sofern ein Wärmenetz errichtet oder erweitert wird, beträgt der Tilgungszuschuss für die Biomasseanlage 24 Euro je kW installierter bzw. erweiterter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 60.000 Euro.
  • Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie für die thermische Nutzung ohne Übernahme des Bohr- und Fündigkeitsrisikos.
    Förderung: Zinsgünstiges Darlehen und Tilgungszuschuss in Höhe von 103 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung, höchstens  1 Mio. Euro pro Einzelanlage.

    Zusätzlich zur Errichtung der Anlage kann auch die Errichtung und Erweiterung eines Wärmenetzes gefördert werden, wenn ein Wärmeabsatz von mindestens 1,5 MWh/Jahr und Meter Trassenlänge nachgewiesen wird. 
    Förderung: Zinsgünstiges Darlehen und Tilgungszuschuss in Höhe von 50 Euro je Meter Trassenlänge, höchstens 550.000 Euro pro Einzelanlage.
    Im Bereich Kraft/Wärmekopplung (KWK) werden bis zu 5 Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie jährlich gefördert, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass ansonsten die Wirtschaftlichkeit nicht erreicht wird.
  • Errichtung und Erweiterung großer Solarkollektoranlagen für die thermische Nutzung (ab 40 m2 Bruttokollektorfläche)
    Förderung: zinsgünstiges Darlehen  und Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Investitionskosten.
    Die genauen Bedingungen, die an die Förderung der großen Solarkollektoranlagen geknüpft sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt sowie den Informationen im Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses.  
    Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
    • Die Solarkollektoranlage erfüllt die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ-73 (Stand 2004)
    • Die Solarkollektoranlage trägt das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung 8.00 - Januar 2003

      Die Mindestwerte hinsichtlich des Wärmeertrags des Solarkollektors, bei Anlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung sind einzuhalten.

Die geförderten Anlagen sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Anlage nicht still gelegt und nur dann veräußert werden, wenn die Anlage zweckentsprechend weiter betrieben wird.

In welchem Umfang wird finanziert?

  • Finanzierungsanteil
    bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten
  • Kredithöchstbetrag
    in der Regel maximal 5 Mio. Euro

Bitte achten Sie darauf, dass die Beihilfegrenzen nicht überschritten werden. Der Subventionswertrechner hilft Ihnen bei Ihrer Kalkulation.


Weiterführende Links

Verfügbare Haushaltsmittel

Über die Verfügbarkeit von Haushaltsmittel können sie sich mit Hilfe der sogenannten „Förderampel“ informieren.

Interessiert? Kontaktmöglichkeit finden Sie hier, oder senden Sie uns direkt eine Nachricht per E-Mail: mail@planwerk3.com

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